Vergaberecht: ein kleiner Schritt mit großer Wirkung fürs Venture Clienting
Warum der Übergang vom Piloten zum echten Auftrag seit Juli 2026 einfacher wird und an welcher Stelle die Regelung an der Praxis vorbeigeht.
Was seit dem 1. Juli 2026 gilt
Zwei Dinge treten zeitgleich in Kraft und werden in der Diskussion regelmäßig vermischt.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz. Der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 zugestimmt, seit dem 1. Juli 2026 gilt es. Es reduziert Nachweispflichten - Eigenerklärungen reichen künftig grundsätzlich aus, vollständige Nachweise verlangt die Vergabestelle nur noch von Unternehmen, die tatsächlich aussichtsreich für den Zuschlag sind. Es verschlankt die Vergabeunterlagen, erleichtert die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit nach § 108 GWB (relevant etwa bei gemeinsamen Digitalisierungsvorhaben von Bund, Ländern und Kommunen) und hebt die Wertgrenze für Direktaufträge auf Bundesebene auf 50.000 Euro. Die Bundesregierung beziffert die Entlastung auf rund 100 Millionen Euro jährlich für die Wirtschaft und rund 280 Millionen Euro für die Verwaltung. Es handelt sich um Bürokratieentlastung, nicht um einen Haushaltseffekt.
Die abweichenden Verwaltungsvorschriften des BMWE. Vom Kabinett am 10. Juni 2026 beschlossen, am 18. Juni 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht, in Kraft seit dem 1. Juli 2026 und zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2035. Hier - und nicht im Gesetz - stehen die Startup-Regelungen. Sie gelten für Auftraggeber des Bundes. Länder und Kommunen wenden sie nicht automatisch an.
Die Unterscheidung ist keine Formalie. Wer die 100.000-Euro-Grenze dem Gesetz zuschreibt, argumentiert im Gespräch mit einer Vergabestelle auf falscher Grundlage, und übersieht, dass sie außerhalb der Bundesverwaltung schlicht nicht greift. Auch beim Direktauftrag entfällt im Übrigen nur das förmliche Verfahren: Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Dokumentation bleiben Pflicht, und es sollen verschiedene Unternehmen berücksichtigt werden.
Zwei Wege zum Startup
Die Verwaltungsvorschriften eröffnen Bundesbehörden zwei Möglichkeiten, die häufig als eine wahrgenommen werden.
Direktauftrag
Wertgrenze: 100.000 Euro
Alter des Startups: max. 4 Jahre nach Gründung
Zusatzbedingung: innovative Leistung
Charakter: direkte Beauftragung
Verhandlungsvergabe mit einem Unternehmen
Wertgrenze: bis EU-Schwellenwert: 140.000 Euro (obere/oberste Bundesbehörden), 216.000 Euro (sonstige öffentliche Auftraggeber), Werte 2026/2027
Alter des Startups: max. 8 Jahre nach Gründung
Zusatzbedingung: —
Charakter: strukturiertes Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb, aber nur ein Bieter
Beim Direktauftrag müssen drei Bedingungen zusammenkommen: Startup, innerhalb der ersten vier Jahre nach Gründung, innovative Leistung. Fällt eine davon weg, greift die Regel nicht.
Für Venture-Clienting-Projekte ist der zweite Weg in der Regel aus drei Gründen der relevantere:
- Acht statt vier Jahre. Das trifft den typischen Venture-Clienting-Partner deutlich besser. Startups mit produktreifer Lösung, belastbaren Referenzen und einer Support-Struktur, die einem Behördenkontext standhält, sind selten jünger als vier Jahre.
- Höherer Wertrahmen. 140.000 bis 216.000 Euro statt 100.000 Euro.
- Verhandelbar statt einmalig zugeschlagen. Leistungsumfang, Rollout-Stufen, SLAs und Datenschutzanforderungen lassen sich miteinander ausgestalten. Das passt zur Logik „Pilot wird skaliert" erkennbar besser als eine simple Beauftragung.
Was das für laufende Piloten bedeutet
In Venture-Clienting-Projekten mit öffentlichen Auftraggebern testet der Kunde eine Startup-Lösung zunächst in einem zeitlich begrenzten Pilot. Der Engpass lag dabei selten im Pilot selbst, sondern danach: Sollte aus dem Test ein echter Auftrag werden, konnte das förmliche Verfahren Monate dauern, teilweise länger als der Pilot.
Wichtig: kein Zuschneiden auf die Wertgrenze
Die neuen Rahmen sind keine Einladung, den Anschlussauftrag so zu schneiden, dass er darunter passt. Pilot und geplanter Folgeauftrag können vergaberechtlich als ein Beschaffungsvorgang zu bewerten sein; die künstliche Aufteilung eines Auftrags, um eine Wertgrenze zu unterschreiten, ist unzulässig. Wer so plant, riskiert genau das Verfahren, das er vermeiden wollte.
Der belastbare Weg ist der umgekehrte: den voraussichtlichen Gesamtauftragswert früh und realistisch schätzen. Liegt er im neuen Rahmen, lässt sich der Übergang vom Piloten zum Auftrag ohne förmliches Verfahren gestalten. Liegt er darüber, wird das Verfahren parallel zum Piloten vorbereitet, statt danach zu beginnen. Beides ist planbar; nur eben nicht dasselbe.
Für eine laufende Pipeline lohnen sich drei Fragen:
- Ist der Auftraggeber eine Bundesbehörde? Nur dort gelten die Verwaltungsvorschriften. Öffentlich-nahe Unternehmen wie Stadtwerke oder Beteiligungsgesellschaften fallen nicht darunter.
- Wie alt ist der Pilotpartner; unter vier oder unter acht Jahren? Daraus folgt, welcher der beiden Wege überhaupt offensteht.
- Wie hoch ist der realistisch geschätzte Gesamtwert aus Pilot und Anschluss? Diese Zahl entscheidet, nicht der Wunschwert.
Wo die Regelung an der Praxis vorbeigeht
Der Schritt ist richtig. Auffällig ist trotzdem, dass in derselben Reform drei verschiedene Startup-Definitionen nebeneinanderstehen:
- Direktauftrag: vier Jahre nach Gründung, zusätzlich innovative Leistung
- Verhandlungsvergabe: acht Jahre nach Gründung
- § 14b UVgO-Referentenentwurf vom 30. Juni 2026: Gründung innerhalb von acht Jahren vor Vertragsschluss, unter 250 Beschäftigte, maximal 50 Millionen Euro Umsatz oder 43 Millionen Euro Bilanzsumme, also die EU-KMU-Kriterien
Der Deutsche Startup Monitor arbeitet daneben mit einer Zehn-Jahres-Grenze. Für Vergabestellen ist diese Vielfalt eine Fehlerquelle, für Startups ein Verständlichkeitsproblem.
Hinzu kommt: Ausgerechnet die einfachste Regel - der Direktauftrag - ist mit vier Jahren am engsten gefasst. Die Unternehmen, die für öffentliche Auftraggeber am ehesten beschaffungsreif sind, fallen damit häufig heraus. 2025 hatten nur sieben Prozent der Startups öffentliche Kunden (Startup- und Scaleup-Strategie, Kabinettsbeschluss vom 22. Juli 2026). Wer diesen Anteil erhöhen will, setzt eine Vier-Jahres-Grenze eng. Die Bundesregierung sieht das offenbar selbst so, sonst stünden in derselben Reform nicht auch acht Jahre.
Wie es weitergeht
Für den Bund gilt die Regelung. Bei Ländern und Kommunen hängt das Tempo weiterhin an der jeweiligen Unterschwellenvergabeordnung. Der Referentenentwurf für die neue UVgO liegt seit dem 30. Juni 2026 vor, Stellungnahmen sind bis zum 28. August 2026 möglich, die Länder sollen bis zum 30. Juni 2027 anpassen. Bis dahin gilt: Wer mit einer Landesbehörde oder Kommune arbeitet, prüft die dortige Regelung im Einzelfall.
Unterm Strich verschiebt sich die zäheste Stelle im öffentlichen Venture Clienting; der Schritt vom überzeugenden Piloten zum echten Auftrag. Ob daraus in der Praxis mehr Aufträge werden, entscheidet sich allerdings weniger an den Wertgrenzen als daran, ob Piloten von Anfang an mit einer realistischen Vorstellung vom Anschluss aufgesetzt werden. Die Regelung schafft den Rahmen. Sie ersetzt die Planung nicht.
Sie arbeiten mit öffentlichen oder öffentlich-nahen Partnern?
Sprechen Sie uns an. Wir schauen uns Ihre Pipeline gemeinsam an - welche Vorhaben in den neuen Rahmen fallen, wo ein Verfahren parallel vorbereitet werden sollte und welcher Startup-Partner beschaffungsreif ist.
